Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Dorsten ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Recklinghausen. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Dorsten. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Dorsten. Er hat seinen Sitz in Dorsten. Für ihn gelten in Ergänzung der Satzungen auf Bundes -, Landes – und Kreisebene von Bündnis 90 / Die Grünen folgende Bestimmungen:

§ 2 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN OV Dorsten kann werden, wer in Dorsten seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(4)
Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die
Landesschiedsgerichtsordnung.
(5)
Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen.
(6)
Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit spätestens zum jeweiligen Jahresende keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten ist dem Vorstand gegenüber ein Antrag auf Ermäßigung zu stellen, der innerhalb von 2 Wochen beraten und entschieden werden sollte.
(7)
Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Ortsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im Ortsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss
des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Ortsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2)
Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
  2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
  3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.

(3)
Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Dorsten leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Ortsverband. Die Höhe der
Mandatsträger*innenbeiträge ist 20% der Aufwandsentschädigungen (ohne Fahrkostenerstattungen).

§ 4 Organe des Ortsverbandes

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3)
Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(4)
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(5)
Die Mitgliederversammlung beschließt das Wahlkampfbudget. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine*n Wahlkampfleiter*in sowie eine*n Stellvertreter*in.
(6)
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder per Brief unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.
(7)
Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 4 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(8)
Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, der/dem Kassierer*in und zwei weiteren Beisitzer*innen, von denen 1 Position für die Besetzung durch die Grüne Jugend reserviert ist.
Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).
(2)
Der Vorstand wird in geheimer Abstimmung gewählt.
(3)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(4)
Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.
(5)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist Ansprechpartner für die Öffentlichkeit und hält Kontakt zur Fraktion. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und lädt ein.

§ 7 Grüne Jugend

(1)
Der OV unterstützt die Bildung und Arbeit einer Jugendgruppe, die den Namen „Grüne Jugend Dorsten“ trägt.
(2)
Diese Jugendgruppe gibt sich eine eigene Satzung, deren Inhalte dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(3)
Eine Vertreter*in der Grünen Jugend ist Beisitzer*in des OV-Vorstandes.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)
Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
(4)
Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 9 Mindestparität

(1)
Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
(2)
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3)
Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder (Frauenvotum).

§ 10 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern
keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 11 Rechnungsprüfung

(1)
Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Ortsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
(2)
Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
(3)
Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
(4)
Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 12 Satzungsänderung

(1)
Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(2)
Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
(3)
Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§ 13 Auflösung

(1)
Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Ortsverbandes.
(2)
Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband Recklinghausen, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet, Um sie nutzen zu können für den Aufbau eines neuen OV.